Neue Regelungen zu AZAV und SGB III

Mit Veröffentlichung des “Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Arbeitsförderung” hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen bei der Maßnahmezulassung gem. § 179 SGB III beschlossen. Diese sind insbesondere folgende:

Die nächste Liste der gültigen Bundesdurchnittskostensätze (B-DKS) erscheint am 01.07.2020 und danach nur noch alle zwei Jahre.

Der B-DKS für Maßnahmen gem. §§ 81f. wird in 2020 pauschal um 20 Prozent angehoben.

Ab 1.10.2020 gelten folgende Regelungen:

Maßnahmen gem. §§ 45 und 81f. sind künftig von einer Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit abhängig, wenn diese den jeweils gütligen B-DKS um mehr als 25% überschreiten.

Die Gruppengröße für die Kalkulation der Maßnahmen beträgt grundsätzlich 12 Personen.