AZAV: Zulassungsausschluß von Maßnahmen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach §§ 16 e bzw. 16i SGB II

Bei der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS gingen vermehrt Hinweise auf Nicht-Konformitäten im Rahmen des Zulassungsprozesses ein. Gegenstand waren Maßnahmezulassungen, die das begleitende Coaching einer geförderten Beschäftigung gem. § 16 i bzw. 16 e SGB II vorsehen.

Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB) ist bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach §§ 16i bzw. 16e SGB II ausschließlich im Rahmen dieser Vorschriften zu erbringen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG vom 17.12.2018) kann die gbB durch Personal der Jobcenter oder durch eine Beauftragung Dritter im Rahmen eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden. Als spezialgesetzliche Vorschrift schließt Absatz 4 der §§ 16e und 16i SGB II einen Zugang zu der gbB im Rahmen eines Gutscheinverfahrens nach § 45 SGB III aus.

Eine Zulassung ist demnach ausgeschlossen. 

(Mitteilung der DAkkS v. 11.06.2019)