AZAV: Empfehlung der BA an die DAkkS/die fachkundigen Stellen für zugelassene Maßnahmen

Die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland und der Welt gewinnt derzeit an erheblicher Dynamik. Untersagt ist mittlerweile unter anderem die Wahrnehmung von Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen auch im Bereich der Arbeitsförderung. 

Dies hat zwangsläufig die Aussetzung der Präsenzunterrichtszeiten an nahezu allen Standorten der zugelassenen Träger zur Folge. Dies erfordert die Prüfung der Träger, inwieweit die Unterrichtung bzw. Unterweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch alternative Methoden sichergestellt werden kann (z.B. E-Learning, Selbstlernphasen etc.) 

Grundsätzlich gilt, dass der Träger die personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen muss, die für eine erfolgreiche Durchführung der Arbeitsmarktdienstleistung erforderlich sind und die die Grundlage der Träger- und Maßnahmenzulassung (z.B. Angaben im Konzept) sind. Innerhalb dieser Grundlage der Träger- und Maßnahmezulassungen bleibt es dem Träger überlassen mit welchen Methoden er die Arbeitsmarktdienstleistung erbringt. 

Sofern nun aufgrund der aktuellen Situation alternative Verfahren, die nicht Gegenstand der Zertifizierung waren angewendet werden sollen ergeht folgende Empfehlung: 

Es kann erforderlich sein, dass die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen von alternativen Methoden erfolgt. Der Träger stellt dabei allen Teilnehmern die notwendigen Lerninhalte zur Verfügung. Eine Betreuung der Teilnehmer durch den Träger muss im Rahmen diese alternativen Verfahren ebenso sichergestellt werden (z.B. Skype, Telefon). Die praktische Wissensvermittlung könnte in Absprache mit den Betrieben stattfinden, sofern die Betriebe dies sicherstellen können. Die Betreuung der Teilnehmer in den praktischen Phasen kann ebenso durch alternative Methoden erfolgen. 

Die Anwendung alternativer Verfahren könnte eine Änderungszulassung der Maßnahme zur Folge haben. Eine solche Änderung müsste von bei den zuständigen fachkundigen Stellen (FKS) formal beantragt, von ihnen geprüft, und zugelassen und dokumentiert werden. 

Erst dann könnten neue Zertifikate als Nachweis für die Agenturen und Jobcenter vor Ort ausgestellt werden. Prüfungstechnisch müssen die FKS-Mitarbeiter in die Konzept- sowie in die Kalkulationsprüfung einsteigen. Es ist ggf. davon auszugehen, dass auch der Kostensatz anzupassen ist. 

Dies benötigt einerseits Zeit, zunächst trägerintern, dann bei der FKS, andererseits benötigen die Träger die Dokumente sofort. Nur so kann die schnelle Umschaltung auf alternative Methoden gelingen. Ist die derzeit herrschende Ausnahmesituation vorüber, müssten ggf. die Maßnahmendokumente erneut geändert und den örtlichen Agenturen bzw. den Jobcentern vorgelegt werden, da dann wieder auf eine stationäre Qualifizierung umgestellt werden könnte. 

Die Anforderungen zur Notwendigkeit der Änderungen der Maßnahmezulassungen liegt im Ermessen der Fachkundigen Stellen und kann in dieser Ausnahmesituation eher großzügig und pragmatisch ausgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden und der Auswahl der Unterrichtsmethoden. 

Sofern eine Änderungszulassung notwendig ist ergeht folgende Empfehlung eines Vorabverfahrens, um das Zulassungsgeschehen beherrschbar zu halten: 

Es bleibt bei den erforderlichen regelkonformen Prüf- und Nachweisschritten. Damit die Umstellung vom stationären Lernen zu alternativen Lernformen (z.B. digitales Lernen) dennoch unverzüglich erfolgen kann, stellen die FKS die notwendige Bescheinigung in dieser Ausnahmesituation sofort aus. 

Zur Beurteilung der Gegebenheiten beim Träger prüft die FKS im Anschluss an die Vorabbescheinigung, ob eine technische und methodische Umsetzung möglich ist. Die technische Machbarkeit setzt u.a. voraus, dass die Teilnehmenden von zu Hause aus die Möglichkeit haben, der Maßnahme über eine eigene oder zur Verfügung gestellte technische Ausstattung zu folgen. 

Diese formlose Bescheinigung (z.B. per E-Mail) kann dann den Arbeitsagenturen/ Jobcentern vorgelegt werden. 

Die Teilnehmer können weiter betreut werden. Der Träger liefert die für die Bestätigung benötigten Nachweise in einer einheitlich von der DAkkS gesetzten Frist nach. 

Im Vorabverfahren legt der Träger seiner FKS eine Übersicht derjenigen Maßnahmen vor, die in alternativer Lernform durchgeführt werden sollen. Zu dieser Liste reicht der Träger eine Erklärung ein, in der versichert wird, dass die grundsätzlichen Anforderungen des SGB III, der AZAV und weiterer Anforderungen weiterhin erfüllt sind. 

Auf dieser Grundlage stellen die FKS eine Äquivalenzbescheinigung zur Vorlage bei den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern aus. 

Zusammenfassung: 

1. Der Träger legt eine Übersicht der Maßnahmen vor, die (abweichend von der ursprünglichen Zertifizierung) unter Anwendung alternativer Lernformen durchgeführt werden sollen. 

2. FKS stellt für die beantragten Maßnahmen eine Vorabbescheinigung aus. 

3. Träger reicht die notwendigen Unterlagen zur Bestätigung innerhalb von spätestens 8 Wochen bei der maßnahmezulassenden FKS nach. 

4. FKS prüft die Einhaltung der Anforderungen. 

Auf die Ausstellung eines geänderten Zertifikats kann bei Einhaltung der Anforderungen verzichtet werden.